Zusatzpflichtteil, §2305 BGB

Wenn der Erbteil weniger Wert ist als der Pflichtteil, steht dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Zusatzpflichtteil nach §2305 BGB zu. Der Zusatzpflichtteil besteht in Höhe des Wertes, der der Erbschaft bis zum Pflichtteil fehlt.

Rechtsanwalt Wolf prüft für Sie, ob Ihnen ein Zusatzpflichtteil zusteht oder Sie als Erbe einen Zusatzpflichtteil zahlen müssen.
Bereits bei der Gestaltung Ihres Testaments oder Berliner Testaments, prüfen wir, ob ein Zusatzpflichtteil in Betracht kommt.