Der Pflichtteil verjährt grundsätzlich nach drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Pflichtteilsverjährung bedeutet nicht, dass der Pflichtteil nicht mehr gefordert werden darf. Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, ab wann die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist vorlagen und ob die Verjährung des Pflichtteilsrechts möglicherweise gehemmt war. Nur beispielhaft verweisen wir dazu auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen.
Rechtsanwalt Wolf prüft Ihre Pflichtteilsansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung. Gegebenenfalls nehmen wir für Sie Einsicht in die Nachlassakte beim Nachlassgericht, um Dokumentationen und Zustellungen zu prüfen.