Die Pflichtteilsunwürdigkeit nach §2345 BGB ist von der Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden.
Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann derjenige geltend machen, dem der Wegfall des Berechtigten zustattenkommt. Pflichtteilsunwürdig ist die Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB).