Die Pflichtteilsbeschränkung nach §2338 BGB hat in der Praxis nur wenig Bedeutung. Die Regelung ermöglicht einem Erblasser, das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings dadurch zu beschränken, das seine gesetzlichen Erben sein Erbe oder seinen Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer erhalten sollen.
Voraussetzung der Pflichtteilsbeschränkung ist, dass der Abkömmling so der Verschwendung ergeben oder er so überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. In diesen Fällen kann der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses für die Lebenszeit des Abkömmlings auch einem Testamentsvollstrecker übertragen.
Die Pflichtteilsbeschränkung muss durch den Erblasser in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht, ist die Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung unwirksam.