Pflichtteilsberechtigt ist nur ein kleiner Personenkreis, denn grundsätzlich darf ein Erblasser frei bestimmen, wer ihn beerben soll. D.h er darf frei vererben, aber auch enterben.
Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach §2303 BGB nur für Abkömmling (Kinder und Kindeskinder), Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sowie die Eltern eingeschränkt. Aus diesem Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt, wer ohne die Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre.