Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt davon ab, welchen Wert der Nachlass zur Zeit des Erbfalls hatte und welche Pflichtteilsquote dem Berechtigten zusteht.
Nach § 2303 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (Gesetzliche Erbfolge)
Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der Voraus des Ehegatten. Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst etwas vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung erhalten, es auf den Pflichtteil anzurechnen, reduziert sich dadurch der Pflichtteil. Gleiches kann für Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten gelten.
Rechtsanwalt Wolf berät und vertritt Erben und Pflichtteilsberechtigte zur richtigen Berechnung des Pflichtteil.