Die Pflichtteilsentziehung ist einem Erblasser nach §2333 BGB möglich, wenn sich ein Abkömmling, ein Elternteil oder der Ehegatten ihm gegenüber schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen.
Die Entziehung des Pflichtteils kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung vornehmen, d.h. der Erblasser selbst erklärt die Entziehung. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Die Pflichtteilsentziehung wird unwirksam, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeiht.