Auskunft – Nachlassverzeichnis, §2314 BGB

Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen. Es besteht nach §2314 BGB eine Auskunftspflicht des Erben, weil der Pflichtteilsberechtigte sich diese Informationen nicht selbst beschaffen kann. Der Erbe hat Zugriff auf den Nachlass und kann weitere Auskünfte auch bei Dritten (z.B. Banken und Sparkassen, Finanzamt, Versicherungen usw.) einholen. Die Auskunft wird durch ein Nachlassverzeichnis erteilt, das alle Aktiva und Passive des Nachlasses aufführt. Gleichzeitig kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft darüber verlangen, welche Schenkungen der Erblasser vorgenommen hat, weil sich daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können. Auch Ausgleichungsansprüche zwischen Abkömmlingen können relevant sein und begründen einen Auskunftsanspruch.

Kommt der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte ihn auf Auskunft verklagen.

Rechtsanwalt Wolf vertritt Erben bei der richtigen und vollständigen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und hilft Ihnen so, kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Pflichtteilsberechtigte unterstützen wir dabei, so viele und so vollständige Informationen über den Nachlas wie möglich zu erhalten, damit Sie Ihren Pflichtteil tatsächlich am gesamten Nachlass erhalten.